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   LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2019 - L 7 AS 887/19 B ER   

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https://dejure.org/2019,18862
LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2019 - L 7 AS 887/19 B ER (https://dejure.org/2019,18862)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.06.2019 - L 7 AS 887/19 B ER (https://dejure.org/2019,18862)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - L 7 AS 887/19 B ER (https://dejure.org/2019,18862)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17

    SGB-II -Leistungen; Kosten der Unterkunft und Heizung; Einstweiliger

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2019 - L 7 AS 887/19
    Der erkennende Senat nimmt zwar in ständiger Rechtsprechung - bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12) - an, dass für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bezogen auf die Unterkunfts- und Heizbedarfe keine Räumungsklage und/oder Kündigungslage erforderlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER und vom 06.12.2017 - L 7 AS 2133/17 B).

    Gleiches gilt, wenn feststeht, dass das Mietverhältnis trotz Zusprechens der Leistungen nicht erhalten werden kann und es daher nur noch darum geht, Ansprüche des Vermieters zu sichern (zusammenfassend Beschluss des Senats vom 06.12.2017 - L 7 AS 2133/17 B), oder wenn es sich nicht um erhaltenswerten Wohnraum, etwa wegen einer ordnungsbehördlichen Schließungsverfügung oder eines Verstoßes gegen eine Wohnsitzauflage handelt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2015 - L 7 AS 139/15
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2019 - L 7 AS 887/19
    Der erkennende Senat nimmt zwar in ständiger Rechtsprechung - bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12) - an, dass für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bezogen auf die Unterkunfts- und Heizbedarfe keine Räumungsklage und/oder Kündigungslage erforderlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER und vom 06.12.2017 - L 7 AS 2133/17 B).
  • BSG, 21.03.2019 - B 14 AS 42/17 R

    Berücksichtigung des sog. Kindergeldüberhangs als Einkommen beim Anspruch auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2019 - L 7 AS 887/19
    Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist das bedarfsüberdeckende Kindergeld nicht bei dem Kind, sondern bei dem kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen anzurechnen (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 21.03.2019 - B 14 AS 42/17 R mwN).
  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2019 - L 7 AS 887/19
    Zum anderen sind belastbare Nachweise für die geltend gemachten Familiendarlehen iHv 35.000 EUR (Kontoauszüge, Darlehensverträge, Quittungen, Sicherungsvereinbarungen) nicht vorgelegt worden (vgl. zu den strengen Anforderungen an Familiendarlehen BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R).
  • BVerfG, 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2019 - L 7 AS 887/19
    Der erkennende Senat nimmt zwar in ständiger Rechtsprechung - bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12) - an, dass für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bezogen auf die Unterkunfts- und Heizbedarfe keine Räumungsklage und/oder Kündigungslage erforderlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER und vom 06.12.2017 - L 7 AS 2133/17 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2020 - L 7 AS 1014/20
    Die Berücksichtigung der Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II können jedenfalls dann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, solange - wie vorliegend - keine berufsbedingten Aufwendungen glaubhaft gemacht werden (vgl. für die Folgenabwägung: Beschluss des Senats vom 12.06.2019 - L 7 AS 887/19 B ER).
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